Informationen zum Erwerb des
UBI: (UKW-Sprechfunkzeugnisses für die Binnenschifffahrt)
SRC: (Short Range Certificate) Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis, es berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW
LRC: (Long Range Certificate) Allgemeines Funkbetriebszeugnis, es berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS
Prüfungsvoraussetzungen:
Mindestalter UBI/SRC 15 Jahre LRC 18 Jahre Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben) Fotokopie des gültigen -Personalausweises (beidseitig)- / -Reisepasses 1 Lichtbild neusten Datums, Name auf der Rückseite
Unvollständige Anmeldungen werden nicht angenommen und kostenpflichtig an den Bewerber zurückgesandt.
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UBI
Aufnahme und Abgabe von Texten und Verkehrsabwicklung (Funkgespräche) erfolgen in deutscher Sprache. 1. Beantwortung eines Fragebogens 2. Aufgabe eines Textes (ca. 25 Wörter) 3. Aufnahme eines Textes (ca. 25 Wörter) 4. Bedienung des Sprechfunkgerätes 5. praktische Verkehrsabwicklung
SRC
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für den Austausch von Informationen, die sich auf den Schutz menschlichen Lebens auf See beziehen, sind Voraussetzung.
1. Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit anschließender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, 2. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach schriftlicher Übersetzung eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen phonetischen Alphabets und der allgemein gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt, 3. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 30 Fragen,(Fragenkatalog 1) 4. praktische Bedienung und Verkehrsabwicklung an zwei miteinander kommunizierenden DSC Ultrakurzwellen Seefunkanlagen in englischer Sprache, 5. sonstige Fertigkeiten.
LRC
Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für den Austausch von Informationen, die sich auf den Schutz menschlichen Lebens auf See beziehen, sind Voraussetzung.
1. Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit anschließender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, 2. Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach schriftlicher Übersetzung eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen phonetischen Alphabets und der allgemein gebräuchlichen Abkürzungen nd Redewendungen in der Seefahrt, 3. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 30 Fragen,(Fragenkatalog 1) 4. schriftliche Beantwortung eines Fragebogens mit 15 Fragen,(Fragenkatalog 2) 5. Abwicklung von Not- und Dringlichkeitsverkehr im GMDSS in englischer Sprache anhand von Fallbeispielen an zwei miteinander kommunizierenden DSC-Grenzwellen/Kurzwellen/Ultrakurzwellen- Seefunkanlagen, 6. desgleichen: anhand von Fallbeispielen im Mobilen Seefunkdienst über Satelliten/Inmarsat –C- Anlage und sonstige Fertigkeiten/Inmarsat A/B/M.
Die praktische Prüfung zum Erwerb des LRC für den mobilen Seefunkdienst über Satelliten kann, statt an einer Funkanlage, auch an einem geeigneten und funktionsfähigen Simulationsprogramm am Computer abgenommen werden.
Die praktische Prüfung für das SRC und das LRC besteht aus der Durchführung von Pflichtaufgaben und sonstigen Fertigkeiten.
Fragenkataloge und Lehrunterlagen können über den DSV Verlag Hamburg erworben werden.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Seefunkzeugnisse/-zertifikate berechtigen den Inhaber nicht mehr, Binnenschifffahrtsfunkanlagen zu bedienen.
Inhaber folgender Zeugnisse
„Allgemeinen Betriebszeugnisse für Funker“ ,
„Beschränkt gültigen Betriebszeugnisse für Funker“,
„UKW-Betriebszeugnisse für Funker“ und
„Beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses“ (SRC)
sind beim Erwerb der Erlaubnis zum Betreiben einer Binnenschifffahrtsfunkanlage in der Prüfung von den Teilen befreit, deren Kenntnisse sie bereits mit diesem Zeugnis nachgewiesen haben.
Inhaber der vor dem Inkrafttreten ausgestellten Funksprech-/Betriebszeugnisse sind weiterhin berechtigt, im See- und Binnenschifffahrtsbereich, entsprechend des Inhalts ihrer Zeugnisse, Funkanlagen bzw. Einrichtungen des See- und Binnenschifffahrtsfunks zu bedienen.
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