Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 47 S. 2288 vom 10. August 2005 wurde die "Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005" veröffentlicht. U. a. enthält die Verordnung auch Änderungen zur Sportseeschifferscheinverordnung, wie z. B. einen neuen Absatz 7 (Auszug):
"(7) Führer (!) von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten .... LRC ....SRC ... oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis."
Das heißt ab sofort im Klartext: Ist eine Yacht mit einer UKW-Anlage ausgerüstet, so muss der Schiffsführer das SRC (Short Range Certificate) besitzen. Ist die Yacht mit einer Grenzwellen, Kurzwellen oder Satellitenanlageausgerüstet, so muss der Schiffsführer das LRC (Long Range Certificate) besitzen. Es reicht also künftig nicht mehr aus, wenn lediglich ein Crewmitglied im Besitz eines Funkzeugnisses ist, sondern der Schiffsführer muß zwingend im Besitz des entsprechenden Funkzeugnisses sein. Es genügt also nicht, dass beispielsweise ein Mitsegler Inhaber eines SRC ist, das für die GMDSS -UKW-Seefunkanlage an Bord ausreicht, der Führer des Fahrzeuges aber kein Seefunkzeugnis besitzt. Dies gilt auch für das Chartern und Verchartern eines mit einer UKW-Seefunkanlage für GMDSS ausgerüsteten Sportfahrzeuges.
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